Gewerbeabfall

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 01.08.2017 hat das Ziel,
einer schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle sowie die Eindämmung der Scheinverwertung. Erreicht werden soll dies durch hohe Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihrer Vorbehandlung
sowie an die notwendigen Kontrollen.

Informationen zu der Novelle der Gewerbeabfallverordnung>
 

Gewerbeabfall darf enthalten:
•    Verschmutzte Verpackungsmaterialien ohne schädliche Inhalte
•    Verschmutzte Folien mit Restanhaftungen
•    Kunststoffsäcke und -eimer
•    Holzschnittreste
•    Styroporbauteile
•    Kunststoffrohre
•    Umreifungsbänder
•    Papiersäcke
•    Kunststoffe und gemischte Siedlungsabfälle gemäss Paragraph 4
     GewAbfV und Anhang zu Paragraph 4 der GewAbfV
 

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- LKW-Fahrer mit FS bis 40T
- Mitarbeiter im Entsorgungsbereich als Abfallsortierer

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